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Verkehrssicherheit Bubenreuth — Arbeitsdokument
Zweck: Grundlage für einen späteren Antrag der SPD-Fraktion an den Gemeinderat Stand: 17.07.2026 Begleitmaterial: Interaktive Maßnahmenkarte (oben eingebettet, öffnet im Vollbild)
Inhalt: Die fünf Vorhaben im Überblick
| Nr. | Vorhaben | Kern | Zuständig |
|---|---|---|---|
| M1 | Tempo-30-Zone im ganzen Ort | Zone über alle Gemeindestraßen (außer Hauptstraße): Rechts-vor-links überall, Tempo 30 auf der gesamten Birkenallee inkl. 50er-Südabschnitt, Abbau der widersprüchlichen Vorfahrtsbeschilderung | Gemeinde selbst |
| M2 | Hauptstraße sicher machen | Neuer Fußgängerüberweg an der Bushaltestelle (Schulweg Vogelsiedlung), Tempo-30-Kaskade über die Ortsdurchfahrt, Versetzung der Fußgängerampel auf die Ostseite der Kreuzung | Landratsamt ERH (auf Antrag der Gemeinde) |
| M3 | St 2244 vereinheitlichen | Einheitlich Tempo 70/80 vom Kreisel bis zum Ortseingang Erlangen statt 50/70/100-Flickwerk — kostet maximal ~16 Sekunden | Landratsamt ERH + Staatl. Bauamt |
| M4 | Mausloch: S-Kurve sichern | Schutzgeländer an der Gehwegkante der Radwegrampe (verhindert den blinden Schwenk auf die Fahrbahn) + durchgezogene Linie — bewusst kein Eingriff in die Verkehrsführung | Stadt Erlangen (interkommunale Anregung) |
| M5 | Blitzer gezielt einsetzen | Wunsch-Messstellen beim Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (Mitglied seit 2025) anmelden | Gemeinde (→ Benisch) |
1. Straßen und Zuständigkeiten
Entscheidend für die Antragsformulierung: Bei Gemeindestraßen kann der Gemeinderat direkt beschließen, bei Kreis- und Staatsstraßen nur anregen bzw. beantragen, beim Mausloch nur interkommunal bei der Stadt Erlangen anregen.
| Straße | Kategorie | Straßenbaulast | Verkehrsrechtliche Anordnung |
|---|---|---|---|
| Ortsstraßen (Birkenallee, Bubenruthiastr. u. a.) | Gemeindestraße | Gemeinde Bubenreuth | Gemeinde Bubenreuth (örtliche Straßenverkehrsbehörde) |
| Hauptstraße | Kreisstraße ERH 24 | Landkreis ERH | Landratsamt ERH (untere Straßenverkehrsbehörde) |
| Kreisel → Mausloch | Staatsstraße St 2244 — auf Gemeindegebiet, aber außerorts | Freistaat Bayern / Staatl. Bauamt Nürnberg (zuständig für Staatsstraßen im Lkr. ERH; nicht zu verwechseln mit dem Staatl. Bauamt Erlangen-Nürnberg = Universitätsbauamt) | Landratsamt ERH, Beteiligung Staatl. Bauamt |
| Mausloch (Bahnunterführung Südende) | Erlanger Stadtgebiet | Stadt Erlangen | Stadt Erlangen |
2. Maßnahmenpakete (nach Priorität)
M1 — Flächendeckende Tempo-30-Zone auf allen Gemeindestraßen (Priorität 1)
Ziel: Tempo-30-Zone über alle Gemeindestraßen (die ERH 24 darf und soll nicht einbezogen werden; die St 2244 liegt außerorts und ist irrelevant). Die Zone erledigt drei Punkte auf einmal: Rechts-vor-links im ganzen Ort, Tempo 30 auf der gesamten Birkenallee, Aufhebung der Vorfahrtsregelungen an den Kreuzungen Bubenruthiastraße und Walter-Flex-Straße.
Rechtsrahmen und Machbarkeit:
- RvL ist die gesetzliche Grundregel (§ 8 Abs. 1 StVO) — es braucht keine Anordnung für RvL, nur die Aufhebung der Vorfahrtsbeschilderung. In Tempo-30-Zonen (§ 45 Abs. 1c StVO) ist RvL ohnehin Pflicht; Vorfahrtstraßen sind dort unzulässig.
- Zonen-Anordnungen sind von der Gefahrenlagen-Anforderung des § 45 Abs. 9 S. 3 ausgenommen — deutlich klagefester als Streckenanordnungen.
- Bubenreuth erfüllt die Zonen-Voraussetzungen praktisch automatisch: Wohngebietscharakter, keine ampelgeregelten Kreuzungen auf Gemeindestraßen, keine Fahrstreifenmarkierungen.
- Erforderlich: Vorfahrtsbeschilderung aufheben, Zonenbeschilderung (Z 274.1/274.2) an den Zufahrten von der ERH 24 und an den Ortseinfahrten, Anhörung der Polizei. Zuständig ist die Gemeinde selbst — der Gemeinderat hat den direkten Hebel, kein Landratsamt nötig.
Kernfall Birkenallee (Süd–Nord):
- Südabschnitt (südliches Ortsende bis Eichenplatz, inkl. Bergstück): heute Tempo 50. Vorgeschichte: Zeitweise war hier Tempo 40 angeordnet, die Anordnung wurde erfolgreich beklagt — wahrscheinlicher Fehler: isolierte Streckenbeschränkung ohne ausreichenden Gefahrenlagen-Nachweis (alte Rechtslage), verschärft durch den systemuntypischen Wert 40. Die Zonen-Lösung umgeht genau dieses Problem; zugleich belegt die Vorgeschichte, dass die Gefahrenlage dort schon einmal amtlich anerkannt war.
- Ab Eichenplatz bis Nordende: durchgängig Tempo 30, aber als Streckenanordnung (Z 274, Begründung Kindergarten/Wohngebiet) — keine Zone. Die Birkenallee ist zudem fast durchgängig als Vorfahrtsstraße beschildert (Z 306 u. a. an Bubenruthiastraße — dort mit Verkehrsspiegel —, Walter-Flex-Straße, Sudetenstraße, Garagenweg/Marienplatz).
- Befund Kreuzung Bubenruthiastraße: Das Z 306 ist hinter Bewuchs verdeckt — die geltende Vorfahrtsregelung ist vor Ort nicht zuverlässig erkennbar (Ortsfremde erwarten RvL, Ortskundige verlassen sich auf Vorfahrt). Direkt an der Kreuzung steht ein Tempo-30-Zonen-Schild (Z 274.1) der Seitenstraßen. Befund: Die Birkenallee trägt drei sich widersprechende Regelungsschichten (Streckenweise 30, Vorfahrtsschilder, angrenzende Zonen) — die Zonen-Erweiterung ersetzt sie durch eine einzige konsistente Regelung. Sicherheitsargument: RvL zwingt alle Zufahrenden zu langsamer Annäherung, gerade bei eingeschränkter Sicht sicherer als eine schnell befahrene Vorfahrtsstraße.
Birkenallee — zwei Varianten:
Leitvariante A — ganze Birkenallee in die Zone: Einheitliches Modell für den ganzen Ort: Tempo 30 und RvL überall außer auf der Hauptstraße. Zur Bus-Frage: Die Linie fährt bereits heute durch die Tempo-30-Zone der Vogelsiedlung — das RvL-Modell ist für den Betreiber nachweislich praktikabel. Real kostet RvL den Bus nur dort Zeit, wo Einmündungen tatsächlich Verkehr führen und die Sicht eingeschränkt ist; kleine Stichstraßen (Garagenweg) erfordern nur Bremsbereitschaft. Kritischer Punkt ist die Einmündungsdichte in der Geigenbauersiedlung rund um den Eichenplatz plus Hanglage. Klärung im Anordnungsverfahren: Vor der Zonen-Anordnung sind Polizei und Straßenbaubehörde anzuhören; die Belange des Linienverkehrs sind zu berücksichtigen — praktisch: Stellungnahme der OVF (Omnibusverkehr Franken, Betreiberin der Buslinie) bzw. des ÖPNV-Aufgabenträgers Landkreis ERH. Der VGN ist nur Tarifverbund und am Verfahren nicht formell beteiligt. Entscheidender Vorteil: Die VwV-StVO erlaubt ausdrücklich, innerhalb einer Tempo-30-Zone ausnahmsweise die Vorfahrt an einzelnen Knoten durch Zeichen 301 anzuordnen, wo die Verkehrssicherheit oder Belange des Linienbusverkehrs es erfordern; der Buslinien-Grund rechtfertigt dabei auch das Überschreiten der Regel-Obergrenze von höchstens drei aufeinanderfolgenden Knoten mit Z 301. Eine durchgehende Vorfahrtstraße (Z 306) bleibt in der Zone dagegen unzulässig. Die Zone kann also für den ganzen Ort beantragt werden — sollte die OVF für die Birkenallee Vorfahrt benötigen, bleibt diese punktuell (Z 301 an den betroffenen Knoten) auch innerhalb der Zone möglich. Das Ganze-Ort-Modell ist damit beantragbar — die konkrete Ausgestaltung klärt die Anhörung von Polizei und ÖPNV-Aufgabenträger.
Rückfallvariante B — Zäsur an der Kath. Kirche (Kreuzung Binsenstraße), falls die Anhörung Bedenken ergibt: Die Vorfahrtsstraße wird an der Bushaltestelle Kath. Kirche / Kindergarten beendet:
- Südlich der Zäsur (bis Ortsausgang): Vorfahrtsstraße bleibt, durchgehend Tempo 30 — neu auch südlich des Eichenplatzes (statt 50). Begründung: Buslinie mit Haltestellen direkt an der Strecke (RvL an jeder Einmündung bremst den Bus, am Berg besonders nachteilig), Hanglage mit Kurven, klare Hierarchie gegenüber kleinen bzw. steilen Einmündungen (Garagenweg, Elias-Placht-Straße) mit heckenbedingt eingeschränkter Sicht. Tempo 30 am Kindergarten ist nach der novellierten VwV-StVO ohnehin der Regelfall.
- Nördlich der Zäsur (bis Hauptstraße): Einbeziehung in die Tempo-30-Zone → RvL, Aufhebung der Vorfahrtsbeschilderung (u. a. Bubenruthiastraße, Walter-Flex-Straße).
- Übergang: „Ende der Vorfahrtstraße" (Z 307) + Zonenbeschilderung (Z 274.1) direkt an der Kreuzung Binsenstraße. Haltestelle, Kindergarten und Kurve machen die Zäsur vor Ort selbsterklärend — kein willkürlicher Schnitt auf freier Strecke.
- Rechtlich: Der Südteil bleibt eine Streckenanordnung mit Begründungsbedarf (vgl. die gescheiterte 40er-Anordnung) — Kindergarten-Regelfall, Haltestellen und Gefahrenprofil tragen aber deutlich besser als die damalige Begründung. Der Nordteil läuft als privilegierte Zonen-Anordnung. Im Antrag das Ziel (30 statt 50, konsistente Regelung) festschreiben, das Instrument der Prüfung der Behörden überlassen.
Bestand/Offen: Die Vogelsiedlung ist bereits vollständig Tempo-30-Zone. Offen ist die Bestandsaufnahme im übrigen Ort — nach aktuellem Kenntnisstand betrifft die Lücke im Zonensystem im Kern die Birkenallee samt Südabschnitt.
Bilder vor Ort
Ortsaufnahmen vorläufig unkenntlich gemacht (Milchglas); eigene Fotos folgen.









M2 — Hauptstraße / Kreisstraße ERH 24 (Priorität 2)
Ziel: Fußgängerüberweg an der Bushaltestelle, Tempo-30-Kaskade über die Ortsdurchfahrt, Versetzung der Fußgängerampel an der Scherleshofer Straße.
Tempo 30 auf der Kreisstraße — Rechtslage
Pauschal geht es nicht (Kreisstraßen dürfen nicht in Zonen einbezogen werden). Streckenbezogen ist es seit der StVO-Novelle (in Kraft 11.10.2024) deutlich erleichtert — ohne Nachweis einer besonderen Gefahrenlage möglich: an Fußgängerüberwegen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6), an hochfrequentierten Schulwegen, Spielplätzen und Kitas (laut VwV-StVO dort Regelfall, ausdrücklich auch auf Kreisstraßen), sowie als Lückenschluss bis 500 m zwischen zwei bestehenden Tempo-30-Strecken (Nr. 4).
Tempo-30-Kaskade
FGÜ und Tempo 30 verstärken sich gegenseitig: erst FGÜ, dann Tempo 30 am FGÜ, dann Lückenschluss — jeder Schritt schafft die Rechtsgrundlage für den nächsten.
| Ankerpunkt | Status | Rechtsqualität |
|---|---|---|
| Tempo 30 an H7 (S-Kurve) | Bestand — als Gefahrenstrecke beschildert (Kurven-Warnzeichen + Z 274-30) | Anker 1 ✓ |
| FGÜ an der Bushaltestelle + Tempo 30 im unmittelbaren Bereich | beantragen | Anker 2 (Nr. 10 + Nr. 6) |
| Lücke H7 ↔ FGÜ-Bereich (Ostrichtung) | < 500 m | Lückenschluss (Nr. 4) — rechtlich hart |
| Schulweg-Querung Kreuzung Hauptstr./Neue Str. (Ampel) | Schulweg: Scherleshofer Str. → Hans-Paulus-Str. → über die Ampel; morgens Verkehrshelfer im Einsatz — amtlicher geht der Nachweis „hochfrequentiert" nicht; Lücke zu H7 nur ca. 130 m | Nr. 6 („hochfrequentierte Schulwege") + Lückenschluss Nr. 4 — rechtlich hart |
| Kreuzung ↔ Ortsschild West (~200 m; Beck, infoteam) | Schulweg quert hier, verläuft aber nicht zwingend längs; Beck und infoteam als Fußverkehrsquellen | Nr. 6 nur für den unmittelbaren Bereich der Querung (Auslegung oft 100–150 m); die letzten Meter zum Ortsschild als Ermessensantrag — gut begründbar, aber nicht hart |
| FGÜ-Bereich ↔ Ortsschild Ost (~300 m) | kein privilegierter Tatbestand — Ortsschild ist kein Anker; Querungsbedarf gering, bestehende Verkehrsinsel (Querungshilfe Richtung Friedhof) deckt ihn ab | schwächster Teil — allenfalls optionale Prüfbitte, nicht Kernforderung |
Abstände (Google-Maps-Messungen, Juli 2026): Relevanter Teil der Hauptstraße insgesamt ca. 770 m; Ortseingang Ost bis Bushaltestelle Rathsberger Steige ca. 330 m; neuer Ampelstandort bis Ende 30er-Bereich H7 ca. 130 m. Der rechtlich harte Kern der Kaskade (H7 bis FGÜ-Bereich) liegt damit sicher unter der 500-m-Grenze; die amtliche Vermessung macht die Behörde. Antragstaktik: Kernforderung ist durchgehend Tempo 30 vom westlichen Ortsende (Beck/infoteam) über Kreuzung/Ampel und H7 bis einschließlich FGÜ-Bereich — der Westteil gestützt auf den Schulweg (Nr. 6, Nachweis über Schulwegplan), die Mitte auf Bestand und Lückenschluss, der Ostanker auf den neuen FGÜ. Nur der Ostabschnitt bis zum Ortsschild (~300 m) wird als optionale Prüfbitte mitgegeben — dort ist der Fußverkehr gering und die vorhandene Verkehrsinsel deckt den Querungsbedarf; eine harte Forderung wäre angreifbar. Belege für „hochfrequentiert": morgendlicher Verkehrshelfer-Einsatz an der Ampel (amtlich organisiert — stärkster Beleg), ergänzend Schulwegplan.
Prioritätsabschnitt: Alte Kirche bis Kreuzung Scherleshofer Straße, idealerweise bis Ortsende West (infoteam) — dort queren regelmäßig Fußgänger; am Westende wirkt die Bäckerei Beck (Neue Straße) als Fußverkehrsquelle.
Fußgängerüberweg an der Bushaltestelle (Kreuzung Rathsberger Steige)
Standortbefund (Stand Juli 2026):
- Am Standort mündet der Fußgängerstichweg aus der Vogelsiedlung. Bündelung: Haltestelle, Stichweg und Fußwegziele (Friedhof, evang. Kirche) treffen hier zusammen; Querungen an dieser Stelle sind dokumentiert. Schulweg: Der läuft heute über die Scherleshofer Straße (Fußgängerampel) — auch deshalb, weil an dieser Stelle der Hauptstraße ein sicherer Überweg fehlt. Der FGÜ öffnet die direkte Route aus der Vogelsiedlung: klassische Angebotsplanung, wie sie die Novelle 2024 ausdrücklich ermöglicht.
- Grundvoraussetzungen der R-FGÜ erkennbar erfüllt: innerorts, Tempo 50, je ein Fahrstreifen, Gehwege beidseitig, Straßenlaterne direkt am Querungspunkt (Beleuchtung ohne Nachrüstung). Sicht in beide Richtungen frei — auch aus Osten liegt die Stelle nach der Verschwenkung an der Sandsteinscheune von H7 auf freier Gerade (nötig wären ~50 m).
- Haltestellen-Konstellation einfach: Es gibt nur eine Haltestelle an der Südseite der Hauptstr (der bus fährt eine Schleife über die Bussardstraße, daher keine Haltestelle an der Nordseite der Hauptstr.). Die gepflasterte Fläche ist Wartefläche, der Bus hält auf der Fahrbahn — entspricht der zulässigen R-FGÜ-Konfiguration „Bus hält vor dem FGÜ" (Kap-Prinzip); ob Vorbeifahren über die Gegenfahrbahn zusätzlich unterbunden werden muss, klärt die Fachplanung.
- Geometrie: Querungslinie bis Ende Bushaltestelle/Knoten Rathsberger Steige ca. 10 m — ausreichender Rückversatz von der Einmündung (üblich ≥ ca. 5 m), nah genug an der Wunschlinie. Der FGÜ verbindet den nördlichen Gehweg (Ankunft des Stichwegs aus der Vogelsiedlung) mit der südseitigen Wartefläche — er ist damit zugleich der Zugang zur Haltestelle: Jeder Fahrgast aus der Vogelsiedlung muss hier die Hauptstraße queren. Der haltende Bus (Fahrtrichtung Ost) steht westlich der Querungslinie, also vor dem FGÜ; Gegenverkehr aus Osten passiert erst Knoten und FGÜ, dann den Bus — keine Sichtverdeckung des Überwegs.
Entkräftung des bisherigen Ablehnungsgrunds „zu wenig Verkehr":
- Die novellierte VwV-StVO stuft die R-FGÜ samt Verkehrsstärke-Richtwerten als „rechtlich unverbindliche Empfehlungen" ein — Zählwerte sind keine Anordnungsvoraussetzung mehr.
- FGÜ sind ohne Nachweis einer besonderen Gefahrenlage anordnungsfähig (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 10 nimmt Zebrastreifen von Satz 3 aus), auch als reine Angebotsplanung. Das Mindest-Fußverkehrsaufkommen ist keine Anordnungsvoraussetzung mehr: Die R-FGÜ-Richtwerte gelten nach der novellierten VwV-StVO zu § 26 (Rn. 16) nur noch als „rechtlich unverbindliche Empfehlungen"; maßgeblich ist der Querungsbedarf. (Hinweis: Diese Erleichterung folgt aus der VwV-StVO zu Zeichen 293, nicht aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 [Umwelt/Klima/Gesundheit/Städtebau]. Jene neue Nummer ist abschließend auf Bus-Sonderfahrstreifen/Ampelbevorrechtigung sowie Flächen für Rad- und Fußverkehr begrenzt und trägt weder FGÜ noch Tempo-30-Anordnungen auf dem fließenden Kfz-Verkehr — sie darf im Antrag nicht als Rechtsgrund dafür herangezogen werden.)
- Inhaltlich: Beim Schulweg hängt die Gefährdung nicht von der Verkehrsmenge ab — ein einziges zu schnelles Fahrzeug genügt. Man muss nicht mehr „erst Autos zählen".
Normtexte im Wortlaut:
§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (der frühere Maßstab): „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt."
§ 45 Abs. 9 Satz 4 StVO (die Ausnahmen): „Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von […] Nr. 4: Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken, […] Nr. 6: innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern, […] Nr. 10: Fußgängerüberwegen (Zeichen 293)."
VwV-StVO zu § 26, Abschnitt IV (Rn. 16): „Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) mit der Maßgabe hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind."
Kurz: Der FGÜ ist per Nr. 10 vollständig vom Gefahrenlagen-Erfordernis ausgenommen, die Verkehrsstärke-Richtwerte der R-FGÜ sind ausdrücklich unverbindlich — und Nr. 6/Nr. 4 tragen anschließend die Tempo-30-Kaskade auf der Kreisstraße.
Grenzen (für die Antragsbegründung mitdenken): § 45 Abs. 9 S. 1 gilt weiter — Anordnungen müssen „zwingend erforderlich" sein, ein FGÜ braucht also erkennbaren Querungsbedarf (hier belegt: Schulweg, Haltestellenzugang, dokumentierte Querungen). Die Entscheidung bleibt Ermessen des Landratsamts. Tempo 30 nach Nr. 6 gilt nur „im unmittelbaren Bereich" des FGÜ, der Lückenschluss nach Nr. 4 nur für kurze Abschnitte bis 500 m zwischen zwei bestehenden 30er-Strecken — beides ist hier mit 770 m Gesamtlänge und max. 330 m Lücken erfüllt.
Fußgängerampel Scherleshofer Straße — Versetzung
An der Kreuzung Scherleshofer Straße / Hans-Paulus-Straße / Neue Straße / Hauptstraße existiert eine Fußgängerampel (regelt nur die Querung). Plan: Versetzung von der West- auf die Ostseite, ein paar Meter Richtung Norden — Höhe Neubau, gegenüber Hauptstraße 1. Anordnung und Kosten: Anordnung durch das Landratsamt; die Kosten von Lichtsignalanlagen trägt formal der Straßenbaulastträger (§ 5b StVG), also der Landkreis. Praxis-Vorbehalt: Gilt die Versetzung als reiner Gemeindewunsch, wird das Landratsamt eine Kostenbeteiligung der Gemeinde erwarten — deshalb verkehrlich begründen (Neubau erzeugt neue Querungsnachfrage auf der Ostseite). Hinweis: Die Tempo-30-Erleichterung gilt für Zebrastreifen (Z 293), nicht automatisch für signalisierte Querungen — die Ampel ist daher nur bedingt Kaskaden-Anker; die 130-m-Nähe zur H7-Strecke löst das über den Lückenschluss.
Zuständig (alle M2-Punkte): Landratsamt ERH. Weg: Beschluss im Gemeinderat → Gemeinde stellt Antrag/Anregung ans Landratsamt.
Kosten und Verfahrensdauer
- FGÜ-Kostenverteilung: Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierung trägt nach § 5b StVG der Träger der Straßenbaulast für die durchgehende Fahrbahn — auf der ERH 24 also der Landkreis. In der Ortsdurchfahrt liegen Gehwege, Bordabsenkungen und Wartefläche in der Baulast der Gemeinde (Art. 48 Abs. 1 BayStrWG; die 25.000-EW-Schwelle des Art. 42 betrifft nur die Fahrbahn, nicht diese Bestandteile). Auch die Straßenbeleuchtung ist Gemeindeaufgabe — und damit fällt der teuerste Einzelposten, die normgerechte dedizierte FGÜ-Beleuchtung (DIN 67523, ~20.000 €), regelmäßig auf Bubenreuth. Praxis: häufig Vereinbarung; Gemeinde-Kostenübernahme kann die Umsetzung beschleunigen.
- FGÜ-Gesamtkosten (Erfahrungswerte): Günstigster Fall (Markierung, Beschilderung, Bordabsenkung, Bestandsbeleuchtung genügt): grob 5.000–10.000 €. Mit dedizierter FGÜ-Beleuchtung (DIN 67523: eigene Leuchten je Fahrtrichtung, Masten, Verkabelung, Tiefbau): 20.000–40.000 € — die Beleuchtung ist der dominierende Kostenblock (Realbeispiel: 3 FGÜ ≈ 120.000 €, davon ~67.000 € Beleuchtung). Ob die vorhandene Laterne am Standort der Norm genügt, klärt die Fachplanung — das ist die teuerste Einzelvariable.
- Beschilderung Gemeindestraßen (M1): Erfahrungswerte: Standardschild inkl. Pfosten/Montage grob 150–500 €, Demontage günstiger. Zonen-Umstellung im ganzen Ort (Zonenschilder an den Zufahrten, Abbau Vorfahrtsbeschilderung Birkenallee) dürfte im unteren fünfstelligen Bereich oder darunter liegen — konkrete Kalkulation durch Verwaltung/Bauhof.
- Verfahrensdauer (v. a. M3/St 2244): Keine gesetzliche Frist; Erfahrungswert 6–18 Monate von Antrag bis Anordnung (Anhörung Polizei/Staatl. Bauamt, Entscheidung Landratsamt), Beschilderung danach in Wochen. Ein Antrag, der die Abwägung bereits vorwegnimmt, beschleunigt.
Bilder vor Ort
Ortsaufnahmen vorläufig unkenntlich gemacht (Milchglas); eigene Fotos folgen.






M3 — Staatsstraße St 2244, Kreisel → Mausloch (Priorität 3)
Ziel: Geschwindigkeitsregime vereinheitlichen — Tempo 70 vor dem Kreisel oder Tempo 80 durchgehend, statt des heutigen 50/70/100-Flickwerks.
Argumente:
- Zeit: Strecke ca. 1,8 km. Einheitlich 80 statt abschnittsweise 100 kostet rechnerisch maximal ~16 Sekunden — real weniger (nur Teilstücke erlauben 100, am Kreisel wird ohnehin gebremst).
- A73-Vergleich: Die Straße verläuft zwischen Dorf und Autobahn — und auf der A 73 gilt hier bereits Tempo 80. 100 auf der zweistreifigen Landstraße neben einer auf 80 begrenzten Autobahn ist wertungswidersprüchlich.
- Übergang am Südende: Der Knotenbereich mit den Radfurten (Rudelsweiherstraße/Bayreuther Straße) liegt bereits innerorts von Erlangen bei Tempo 50 (Ortsschild vor dem Radweg). Wer vom 100er-Abschnitt kommt, muss dort abrupt auf 50 — einheitlich 80 macht den Sprung flacher.
Rechtliche Einordnung / Antragsweg: Eine Herabsetzung außerorts (100 → 80) ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs und wird außerorts von keinem privilegierten Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 9 S. 4 getragen — es gilt der volle Maßstab des Satz 3 (qualifizierte Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt). Zeit- und A73-Argument sind daher Abwägungsposten, kein Anordnungsgrund; rechtlich am tragfähigsten ist die konkrete Gefahrenstelle am Übergang zum Erlanger Ortseingang (Radfurten/Knoten). M3 deshalb nicht als Rechtsforderung, sondern als Prüf- und Anregungsauftrag formulieren: Prüfung eines einheitlichen, konfliktärmeren Geschwindigkeitsregimes durch die zuständigen Stellen, mit Schwerpunkt auf der Angleichung im Übergangsbereich.
Zuständig: Landratsamt ERH, Beteiligung Staatl. Bauamt.
M4 — Mausloch: S-Kurve sichern (Priorität 4)
Konfliktpunkt: Die Radwegrampe mündet unmittelbar an der engen S-Kurve der Unterführung auf die Fahrbahn — schlechte Sicht in beide Richtungen, herabrollende Radfahrer treffen ohne Sichtkontakt auf den Kfz-Verkehr. An der S-Kurve ist bereits Tempo 30 beschildert (Anfahrt Bubenreuther Seite).
Bewusste Begrenzung: Die Radverkehrsführung insgesamt (Seitenwechsel Nord→Süd über die Verkehrsinsel bzw. Weiterfahrt auf dem breiten Gehweg Richtung Erlangen) wird im Antrag nicht angetastet — kein Umbauprojekt, nur Sicherung des Gefahrenpunkts. Der Abschnitt westlich der Bahnüberführung ist bereits durchgängig rot markiert.
Maßnahmen:
- Schutzgeländer längs der Grenze Gehweg/Fahrbahn am Rampenende — kein Drängelgitter quer über den Weg. Radfahrer dürfen ungebremst auf den Gehweg; verhindert wird nur der direkte Schwenk auf die Fahrbahn. Planerisch unstrittige Standardlösung; Ausführung: Enden sicher gestalten, transparente Bauform.
- Durchgezogene Linie in der S-Kurve.
Zuständig: Stadt Erlangen. Weg: interkommunale Anregung, ggf. über die Radverkehrsbeauftragten oder gemeinsam mit der Erlanger SPD-Stadtratsfraktion.
Bilder vor Ort
Ortsaufnahmen vorläufig unkenntlich gemacht (Milchglas); eigene Fotos folgen.






M5 — Geschwindigkeitsüberwachung (Blitzer)
Bayerische Gemeinden dürfen innerorts kommunal überwachen — mobil und (seit StMI-Erlass 2020) stationär. Messstellen werden mit der Polizei abgestimmt; Mindestabstand 200 m zum Beschränkungsschild, Unterschreitung u. a. bei Schulen/Kindergärten möglich. Bestand: Bubenreuth ist seit Februar 2025 Mitglied im Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (Vereinbarung 11./12.12.2024, über 140 Mitgliedsgemeinden, Geschwindigkeits- und Parküberwachung; Erträge an die Mitgliedsgemeinden). Quelle: Gemeinde Bubenreuth. Nächster Schritt: Frage an die Gemeinde (→ Benisch): Bestellverfahren und Standortfestlegung beim Zweckverband; SPD kann Wunsch-Messstellen vorschlagen (z. B. Hauptstraße, Birkenallee).
3. Offene Fragen
Ans Landratsamt ERH: Anordnungsfähige Tempo-30-Abschnitte auf der Hauptstraße nach neuer Rechtslage; FGÜ an der Bushaltestelle; Versetzung der Fußgängerampel; einheitliches Tempolimit St 2244.
An die Gemeinde: Blitzer-Bestellverfahren beim Zweckverband (→ Benisch); Bestandsaufnahme Vorfahrtsbeschilderung und Zonen-Abdeckung.
Intern (SPD): Parteiinterne Abstimmung über das Maßnahmenpaket; Ortstermin zur Gegenprüfung der Foto-Befunde (v. a. FGÜ-Sichtweiten); Verkehrshelfer-Einsatz dokumentieren und Schulwegplan beschaffen (Belege „hochfrequentierter Schulweg" für den Westteil der Kaskade); Kontakt zur Erlanger SPD-Fraktion wegen Mausloch.
4. Nächste Schritte
- Parteiinterne Abstimmung (Fraktion/OV) auf Basis dieses Dokuments und der Karte.
- Danach Antrag entwerfen: M1 als Beschlussteil (Gemeindekompetenz), M2/M3 als Prüf- und Antragsaufträge an die Verwaltung Richtung Landratsamt, M4 als Auftrag zur interkommunalen Abstimmung.
- Parallel Blitzer-Frage an Benisch (M5).
5. Rechtsgrundlagen und Quellen
| Thema | Grundlage | Quelle |
|---|---|---|
| Tempo 30 erleichtert (Novelle 2024) | § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6 StVO; VwV-StVO | § 45 StVO im Wortlaut, ADFC: Steckbrief Tempo 30, UBA: Spielräume für Kommunen |
| Tempo-30-Zonen, RvL-Pflicht, Ausschluss Kreisstraßen | § 45 Abs. 1c StVO | stvo2go: Tempo-30-Zone |
| Fußgängerüberweg, R-FGÜ unverbindlich | VwV-StVO zu § 26; R-FGÜ 2001 | ADFC: FGÜ-Steckbrief, aktivmobil BW: FAQ, R-FGÜ 2001 |
| Zuständigkeit Straßenverkehrsbehörden Bayern | ZustGVerk | gesetze-bayern.de: ZustGVerk |
| Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung | Bay. VwV zur Verkehrsüberwachung | gesetze-bayern.de |
Gesichert: Rechtsgrundlagen (quellengestützt), Straßendaten (ERH 24, Tempolimits, Beschilderung) und Zuständigkeit des Staatl. Bauamts Nürnberg für die St 2244. Nicht abschließend verifiziert: aktueller Beschilderungsbestand vor Ort — beim Ortstermin gegenprüfen.